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BGB § 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten

BGB § 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten

[ Auszug: Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten ü ... ]